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   LG Aurich, 21.10.2013 - 2 O 162/12 (45)   

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LG Aurich, 21.10.2013 - 2 O 162/12 (45) (https://dejure.org/2013,75107)
LG Aurich, Entscheidung vom 21.10.2013 - 2 O 162/12 (45) (https://dejure.org/2013,75107)
LG Aurich, Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 2 O 162/12 (45) (https://dejure.org/2013,75107)
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  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 221/06

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung

    Auszug aus LG Aurich, 21.10.2013 - 2 O 162/12
    Darunter versteht der BGH nicht die Rechtsgutsverletzung, sondern den von dem Patienten erlittenen Gesundheitsschaden "in seiner konkreten Ausprägung" (vgl. BGH VersR 2008, 491) bzw. eine "Belastung der gesundheitlichen Befindlichkeit" des Patienten (vgl. BGH VersR 2008, 644, 645).
  • BGH, 08.01.2008 - VI ZR 118/06

    Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess nach Feststellung eines groben

    Auszug aus LG Aurich, 21.10.2013 - 2 O 162/12
    Diese Beweiserleichterung gilt für die haftungsbegründende Kausalität , also die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlicher Pflichtverletzung und Primärschaden ( BGH VersR 2008, 490, 491).
  • BGH, 29.09.2009 - VI ZR 251/08

    Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der

    Auszug aus LG Aurich, 21.10.2013 - 2 O 162/12
    Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn eine medizinisch gebotene Befunderhebung unterlassen (BGH NJW-RR 2010, 833 Rn. 8) oder auf eindeutige Befunde nicht in der üblichen Weise durch die gebotenen Therapiemaßnahmen reagiert wird oder Standardmethoden zur Minimierung von Behandlungsrisiken unbeachtet bleiben (OLG Celle VersR 2002, 854, 855).
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus LG Aurich, 21.10.2013 - 2 O 162/12
    Ein grober Behandlungsfehler liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGHZ 138, 1, 6).
  • OLG Celle, 28.05.2001 - 1 U 22/00

    Schadensersatz; Schmerzensgeld; Arzthaftung ; Behandlungsfehler;

    Auszug aus LG Aurich, 21.10.2013 - 2 O 162/12
    Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn eine medizinisch gebotene Befunderhebung unterlassen (BGH NJW-RR 2010, 833 Rn. 8) oder auf eindeutige Befunde nicht in der üblichen Weise durch die gebotenen Therapiemaßnahmen reagiert wird oder Standardmethoden zur Minimierung von Behandlungsrisiken unbeachtet bleiben (OLG Celle VersR 2002, 854, 855).
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